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BEK 2024 10

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2024-02-08 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 15. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht für den Betrag von Fr. 50’220.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.12.2022 definitive Rechtsöffnung und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner (angef. Verfügung Dispositivziff. 1 und 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner beim Vorderrichter mit vom

16. Januar 2024 datierender Eingabe „Einspruch“ (KG-act. 2), die der Vorderrichter alsdann zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz zukommen liess (KG-act. 1).

E. 2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet ein- zureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird, und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerde- verfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforde- rungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können, blosse Verweise auf die Vorakten aber unzureichend sind. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Im Zweifel rechtfertigt es sich, anwaltlich nicht vertretenen Parteien die Mög- lichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe einzuräumen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.).

Kantonsgericht Schwyz 3

a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Januar 2024 im Wesentlichen geltend, er sei zu 100% IV-Bezüger und ihm sei schon alles genommen worden. Seine Ex-Frau habe bereits alles, die Eigentumswohnung, die Pensionsgelder, Kinder etc. Auch habe er kein Geld für einen Anwalt, um sich gegen diese „Anschuldigungen / Verfahren und die Rechtsmittel“ zur Wehr setzen zu können. Er verstehe es schon seit Langem nicht mehr, dass er „so bösartig verfolgt werde und total zu Grunde gerichtet sei“. Er sei obdachlos gewesen und jetzt nur noch froh, ein Dach über dem Kopf zu haben, das mit Fr. 2’136.00 pro Monat nicht einfach sei (zum Ganzen KG-act. 2). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, namentlich mit den (zusammengefassten) Feststellungen, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar 2018 bis und mit Juni 2022 von gesamthaft Fr. 50’220.00 in grundsätzlicher Hinsicht unbestritten geblieben und als ausgewiesen zu betrachten seien sowie keine den Rechtsöffnungstitel entkräftenden Einwendungen geltend gemacht und solche somit nicht vorliegen würden. Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer konkrete Abänderungsbegehren. Weil es sich um eine Laieneingabe handelt, wurde dem Beschwerdeführer nach Eingang beim Kantonsgericht am 18. Januar 2024 umgehend Gelegen- heit gegeben, seine Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbes- sern, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall voraussichtlich auf die Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten werde (KG-act. 4). Obschon diese prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 zuge- stellt wurde und die zehntägige Rechtsmittelfrist dem vorinstanzlichen Sendungsnachweis (Vi-act. 9) zufolge erst am 26. Januar 2024 endete,

Kantonsgericht Schwyz 4 reichte er innert Frist (und auch bis dato) keine verbesserte Beschwerdeein- gabe ein.

b) Zusammenfassend haben folglich die fehlenden Abänderungsanträge und die mangelnde Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung bzw. Darlegung, inwiefern die Erwägungen des Vorderrichters unzutreffend sein sollen und einen anderen Entscheid bedingen, genauso ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 322–323 ZPO N 5) wie auch androhungsgemäss das Nichteinreichen ei- ner verbesserten Rechtsmitteleingabe. Über das Nichteintreten kann sodann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).

E. 3 Die (reduzierten) Gerichtskosten sind gemäss Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 Nr. 8 GebO). Eine Parteientschädigung hat zu entfallen, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde (Art. 322 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50’220.00.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Vertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Februar 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Februar 2024 BEK 2024 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 15. Januar 2024, ZES 2023 110);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 15. Januar 2024 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht für den Betrag von Fr. 50’220.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.12.2022 definitive Rechtsöffnung und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner (angef. Verfügung Dispositivziff. 1 und 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner beim Vorderrichter mit vom

16. Januar 2024 datierender Eingabe „Einspruch“ (KG-act. 2), die der Vorderrichter alsdann zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz zukommen liess (KG-act. 1).

2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet ein- zureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird, und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerde- verfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforde- rungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können, blosse Verweise auf die Vorakten aber unzureichend sind. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Im Zweifel rechtfertigt es sich, anwaltlich nicht vertretenen Parteien die Mög- lichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe einzuräumen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.).

Kantonsgericht Schwyz 3

a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Januar 2024 im Wesentlichen geltend, er sei zu 100% IV-Bezüger und ihm sei schon alles genommen worden. Seine Ex-Frau habe bereits alles, die Eigentumswohnung, die Pensionsgelder, Kinder etc. Auch habe er kein Geld für einen Anwalt, um sich gegen diese „Anschuldigungen / Verfahren und die Rechtsmittel“ zur Wehr setzen zu können. Er verstehe es schon seit Langem nicht mehr, dass er „so bösartig verfolgt werde und total zu Grunde gerichtet sei“. Er sei obdachlos gewesen und jetzt nur noch froh, ein Dach über dem Kopf zu haben, das mit Fr. 2’136.00 pro Monat nicht einfach sei (zum Ganzen KG-act. 2). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, namentlich mit den (zusammengefassten) Feststellungen, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar 2018 bis und mit Juni 2022 von gesamthaft Fr. 50’220.00 in grundsätzlicher Hinsicht unbestritten geblieben und als ausgewiesen zu betrachten seien sowie keine den Rechtsöffnungstitel entkräftenden Einwendungen geltend gemacht und solche somit nicht vorliegen würden. Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer konkrete Abänderungsbegehren. Weil es sich um eine Laieneingabe handelt, wurde dem Beschwerdeführer nach Eingang beim Kantonsgericht am 18. Januar 2024 umgehend Gelegen- heit gegeben, seine Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbes- sern, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall voraussichtlich auf die Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten werde (KG-act. 4). Obschon diese prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 zuge- stellt wurde und die zehntägige Rechtsmittelfrist dem vorinstanzlichen Sendungsnachweis (Vi-act. 9) zufolge erst am 26. Januar 2024 endete,

Kantonsgericht Schwyz 4 reichte er innert Frist (und auch bis dato) keine verbesserte Beschwerdeein- gabe ein.

b) Zusammenfassend haben folglich die fehlenden Abänderungsanträge und die mangelnde Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung bzw. Darlegung, inwiefern die Erwägungen des Vorderrichters unzutreffend sein sollen und einen anderen Entscheid bedingen, genauso ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 322–323 ZPO N 5) wie auch androhungsgemäss das Nichteinreichen ei- ner verbesserten Rechtsmitteleingabe. Über das Nichteintreten kann sodann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG).

3. Die (reduzierten) Gerichtskosten sind gemäss Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 Nr. 8 GebO). Eine Parteientschädigung hat zu entfallen, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde (Art. 322 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50’220.00.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Vertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Februar 2024 amu